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AuA-Whitepaper Betriebsrat (PDF)
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​Dieses Whitepaper ist eine Sammlung der Beiträge zum Thema Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
  • Nach der Betriebsratswahl  
    Während in manchen Betrieben bei der Zusammensetzung des Gremiums alles beim Alten bleibt, kann sich in anderen Betrieben durch neue Mitglieder oder andere Mehrheitsverhältnisse einiges ändern und Arbeitgeber mit neuen Konstellationen konfrontiert werden. Und in manch einem Betrieb wird gar zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt – wenngleich damit nicht bis zu den turnusmäßigen Wahlen gewartet werden müsste. Mit dem neuen Betriebsrat ergeben sich regelmäßig typische Fragestellungen, denen im Folgenden nachgegangen werden soll.
  • Schulungsanspruch des Betriebsrats  
    Nach § 37 Abs. 6 i. V. m.Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat das Recht zu, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen dem Gremium die Kenntnisse verschafft werden, die ihm die sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten ermöglichen (BAG, Beschl. v. 19.9.2001 – 7 ABR 32/00). Der Anspruch auf die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen dient folglich der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums. In der anwaltlichen Beratungspraxis stellt sich auf Mandantenseite oftmals die Frage, was unter dem Begriff der Erforderlichkeit des § 37 Abs. 6 BetrVG tatsächlich zu verstehen ist und wann ein Schulungsanspruch des Betriebsrats in der Praxis auch durchsetzbar ist.
  • Betriebsrat und Datenschutz  
    Am 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Ziel ist u. a. die Regelung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Normierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit im Betrieb. Welche Möglichkeiten gebieten sich auf Arbeitgeberseite, wenn es um die Frage der Datenverarbeitung betroffener Arbeitnehmer seitens des Betriebsrats geht? Welche Pflichten obliegen dem Betriebsrat hierbei und kann er in die datenschutzrechtliche „Verantwortlichkeit“ gezogen werden?
  • Sozialplan: Muss ein Betriebsrat schon bestehen?  
    Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und setzt für die Aufstellung eines Sozialplans das Bestehen eines Betriebsrats bei der Planung der Betriebsänderung voraus. Es genügt nicht, wenn ein Betriebsrat erst nach dem Entschluss zur Betriebsänderung gegründet wird. Über die Einzelheiten haben wir mit Dr. Christoph Kurzböck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Rödl & Partner in Nürnberg, gesprochen.
Artikel-Nr.: 39216690310
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