In § 16 des Arbeitszeitgesetzes (und sinngemäß auch in diversen anderen Gesetzen) steht Folgendes:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes […] an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.“
Und selbstverständlich müssen diese auch auf dem aktuellsten Stand sein.
Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber die aushangpflichtigen Gesetze im Betrieb am Schwarzen Brett mehrfach zur Verfügung stellen, wenn Ihr Betrieb aus mehreren Einheiten besteht. Dies gilt auch, wenn sich Ihr Betrieb beispielsweise über große Flächen oder mehrere Etagen erstreckt oder aus mehreren Filialen besteht. Zudem hat auch der Betriebsrat ein Recht auf eine eigene Aushangmöglichkeit, sprich: für ihn sollte möglichst eine eigene Ausgabe aushängen.
Was gibt es Neues in der 44. Auflage?
Seit der Frühjahrs-Auflage 2024 der Aushangpflichtigen Gesetze gab es wieder Änderungen in Aushang-relevanten Rechtstexten, die Sie beachten müssen, z.B. im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Dieses Thema findet Einzug in der ArbStättV, § 5 (Nichtraucherschutz) und im JArbSchG § 25 (Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen).
Also – ehe sich jemand beschweren kann, dass er aufgrund einer veralteten Ausgabe leider nicht richtig informiert und deshalb benachteiligt wurde, lieber gleich die 43. Auflage der Aushangpflichtigen Gesetze besorgen, damit Sie auf der sicheren Seite sind!
Mit der topaktuellen September-Auflage 2024 sind Sie voll und ganz auf der sicheren Seite: denn damit haben Sie alle aushangpflichtigen Gesetze und einiges mehr auf aktuellem Stand parat:
208 S., Softcover, Loch für die Aufhängung |
150 x 210 mm |
44. Auflage 9/2024 |
Artikel-Nr.: 22729000000 |
Mit Download Zusatzinformationen zu unserer 41. Auflage Aushangpflichtige Gesetze stehen auf der Website zum Herunterladen bereit. Im Buch finden Sie den entsprechenden Code sowie eine Anleitung. |
Downloads zu diesem Artikel |
Inhaltsverzeichnis_42. Auflage.pdf [pdf] |
Leseprobe_42. Auflage.pdf [pdf] |
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