Nachweisdokument nach §57 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV)
Auf die Firma zugelassene Kfz in Firmen unterliegen der Prüfung. Die DGUV Vorschrift 70 gilt für alle Fahrzeuge, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt (§ 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70), wie fest zugewiesene Firmenwagen oder Poolfahrzeuge.
Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen nach §57 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. Die Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und im Fahrzeug mitzuführen (§57 Abs. 2 UVV).
Auszug:
50 Blatt und 50 Durchschläge pro Block
DIN A5 mit Abheftlochung
Selbstdurchschreibend
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50 Sätze mit Durchschlag, geklammert m. Einlegekarton, DIN A5 mit Abheftlochung, 148 x 210 mm, selbstdurchschreibend |
Artikel-Nr.: 10233000000 |
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