Unterweisung Mitarbeiter(in) nach §12 ArbSchG
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz muss der/die Mitarbeiter(in) vor dem erstmaligen Gebrauch eines Arbeitsmittels (gemäß §2 Abs 1 BetrSichV) und danach einmal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisungsinhalte sind zu dokumentieren.
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Artikel-Nr.: 10234000000 |
§ 12 ArbSchG, Unterweisung Paragraph 12 Arbeitsschutzgesetz (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Regulär netto: Einzelpreis € 6,25 Ab 10 - € 6,10 Ab 25 - € 5,80 Ab 50 - € 5,50 |
Mengen-Staffelpreise (Stückpreise): | ||||||||||||
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